JurAgentur-Meldung vom:16.12.2014
Entscheidung vom:16.12.2014
Gerichtsbarkeit:Sozialgerichtsbarkeit
Gericht:Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 9 V 1/13 R
Themenbereiche:Gesundheit und Soziales
Kassel (jur). Allein eine Bedrohung mit vorgehaltener Waffe löst keinen Anspruch auf Opferentschädigung aus. Das hat am Dienstag,
undDieser Text darf nicht kopiert werden! Bitte benutzen Sie ausschließlich die Druckfunktion.16. Dezember 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 9 V 1/13 R). Danach kommt es bei einer re
undDieser Text darf nicht kopiert werden! Bitte benutzen Sie ausschließlich die Druckfunktion.inen Drohung auf psychische Folgen nicht an. Auch spielt es keine Rolle, ob die Tatwaffe eine echte oder eine Schreckschusspistole war.
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Damit wies das BSG eine heute 29-jährige Bankkauffrau aus Heilbronn ab. Sie stand
undDieser Text darf nicht kopiert werden! Bitte benutzen Sie ausschließlich die Druckfunktion. am Schalter, als ihre Bank am 13. Februar 2009 überfallen wurde. Der Täter drohte mit einer ungeladenen Schreckschusspistole – die nicht nur für di
oderDieser Text darf nicht kopiert werden! Bitte benutzen Sie ausschließlich die Druckfunktion.e Angestellte sehr echt aussah.
Zweieinhalb Monate war die Bankkauffrau wegen ständiger Angstzustände arbeitsunfähig krank. Seitde
undDieser Text darf nicht kopiert werden! Bitte benutzen Sie ausschließlich die Druckfunktion.m arbeitet sie nicht mehr im direkten Kundenkontakt, sondern im Innendienst. Bis heute wirken die psychischen Folgen des Banküberfalls nac
.Dieser Text darf nicht kopiert werden! Bitte benutzen Sie ausschließlich die Druckfunktion.h.
Daher beantragte die Frau eine Opferentschädigung
!Dieser Text darf nicht kopiert werden! Bitte benutzen Sie ausschließlich die Druckfunktion.. Voraussetzung hierfür ist laut Gesetz ein „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“.
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